Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
1. Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist mittels übersandten Anmeldeformulars unter Anerkennung dieser Bedingungen vorzunehmen und verbindlich. Das vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Formular ist an FLEET Events GmbH (im Folgenden: „FLEET“) zurückzusenden. Der Vertrag kommt erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch FLEET (Post, Fax oder Email) zustande.
(2) Anmeldungen bzw. Bestellungen von Dienstleistungen oder technischen Anschlüssen werden nur entgegengenommen, wenn sie auf den entsprechenden Formularen eingereicht werden.
(3) Anmeldungen unter Bedingungen oder Vorbehalten werden nur dann akzeptiert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von FLEET bestätigt wurde. Besondere Platzwünsche werden soweit als möglich berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. In jedem Fall gilt, dass die Fläche nach Eingangsdatum vergeben wird. Es kann vorkommen, dass die Fläche noch vor Anmeldeschluss ausgebucht ist. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der FLEET erbrachten Dienstleistungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden von FLEET nicht anerkannt.
2. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände
(1) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung Dritten (= Unteraussteller) zu überlassen.
(2) Für jeden Unteraussteller fallen Kosten für die Anmeldung und den Katalogeintrag an. Der Hauptaussteller haftet gegenüber FLEET für alle durch ihn oder den Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.
(3) Eine ohne Zustimmung von FLEET erfolgte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt FLEET, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Die Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. In Höhe der Kosten erwirbt FLEET ein Pfandrecht an den eingelagerten Sachen. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Aussteller stellt FLEET von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des unberechtigten Unterausstellers frei.
3. Kosten, Leistungen und Zahlungsbedingungen
(1) Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme insbesondere Kosten aus folgenden Positionen: (a) Servicepauschale, (b) Flächenmiete, (c) Ausstattung für Standgestaltung / Standbau (falls ausdrücklich gebucht), (d) Dienstleistungsbestellungen, (e) Eintragungen im Online-Ausstellerverzeichnis und Messeplaner (Messekatalog), (f) Allgemeine Umweltpauschale.
(2) Für Bestellungen zu den Positionen (c) und (d) in Ziffer 3 Abs. 1, die nach dem dafür festgesetzten Termin bei FLEET eingehen, werden Verspätungszuschläge von 25% berechnet.
(3) Nach der Anmeldung zur Ausstellung erhält der Aussteller eine Abschlagsrechnung über 50% der Kosten. Dieser Abschlag ist sofort zur Zahlung fällig. Der Restbetrag über 50% der Kosten ist bis spätestens zwei Monate vor Messebeginn zu überweisen. Erfolgt die Anmeldung zwei Monate vor Messebeginn oder später, wird FLEET mit der Anmeldung die vollen Kosten in Rechnung stellen. Für Bestellungen zu den Positionen (c) und (d) in Ziffer 3 Abs. 1 kann FLEET nach eigenem Ermessen bei der Anmeldung einen höheren Abschlag bis hin zur vollen Höhe der veranschlagten Kosten verlangen.
(4) Soweit die Bereitstellung eines Stromanschlusses als Inklusiv- oder Zusatzleistung bestellt wird, beinhaltet diese Leistung die Stromzufuhr während der Öffnungszeiten der Messe und den Zeiten für Auf- und Abbau. Soweit darüber hinaus die Bereitstellung von Strom auch außerhalb der vorgenannten Zeiträume benötigt wird, hat der Aussteller dies gesondert zu bestellen und gesondert zu vergüten.
(5) Es fällt eine allgemeine Umweltpauschale an. Soweit der Stand nicht besenrein zurückgegeben wird, kann FLEET zusätzlich eine angemessene Vergütung für die Müllbeseitigung verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, Müll entsprechend der Formulare im Online-Ausstellerservice anzumelden. Für die Entsorgung von unangemeldetem Müll kann eine Gebühr in Höhe von EUR 120/m³ berechnet werden.
(6) Gerät der Aussteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts wird der Aussteller mit einem Betrag entsprechend der Staffelung in Ziffer 4 Abs. 3 belastet. Dem Aussteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass FLEET gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(7) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen hat FLEET am eingebrachten Ausstellergut und anderweitiger Standausrüstung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert werden. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Rücktritt /Kündigung
(1) Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt FLEET dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht.
(2) Ein Rücktritt von Ausstellervertrag (Anmeldung) muss schriftlich erfolgen und ist erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritteingangs (Post, Fax oder Email) durch FLEET wirksam.
(3) Dabei hat der Aussteller folgende Beträge zu entrichten:
– bis 6 Monate vor Messebeginn werden 50% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet;
– bis 3 Monate vor Messebeginn werden 75% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet;
– bei späterem Rücktritt werden die vollen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet.
Dem Aussteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass FLEET gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der FLEET unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich mitzuteilen, so dass FLEET etwaige vorhandene Mängel abstellen kann.
6. Ausstellungsgüter
(1) Der Aussteller hat FLEET eine Liste aller wesentlichen Exponate 30 Tage vor Messebeginn zu schicken.
(2) Feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive Exponate oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden sind, müssen ausdrücklich von FLEET genehmigt werden.
(3) Ausstellungsstücke dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
(4) Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Messebesuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führt, sind auf Verlangen von FLEET sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und FLEET hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen von FLEET nicht unverzüglich nach, so ist FLEET berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Hinsichtlich der Kosten erwirbt FLEET ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen FLEET, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.
7. Versicherung und Haftung
(1) Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers.
(2) Für Verlust oder Schäden am Stand, der Standeinrichtung, an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören, sowie sonstige Sachschäden, ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von der Haftung sind mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Bei vorsätzlichem oder grob fährlässigem Verhalten der FLEET, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die FLEET für den hierdurch entstandenen Schaden.
(4) Im Übrigen haftet die FLEET, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jeden Einzelfall ist die Haftung der FLEET auf den dreifachen Rechnungsbetrag begrenzt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
8. Ausstattung für Standgestaltung / Standbau
Soweit der Aussteller Ausstattung für die Standgestaltung bzw. den Standbau gemietet hat, ist der Aussteller verpflichtet, Beschädigungen oder fehlende Gegenstände unverzüglich schriftlich gegenüber der FLEET anzuzeigen. Der Aussteller hat die gemietete Ausstattung nach Beendigung der Messe im ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand an die FLEET zurückzugeben. Hierfür trägt der Aussteller die Beweislast.
9. Online-Ausstellerverzeichnis und Messekatalog
(1) FLEET ist berechtigt, die von den Ausstellern angegebenen Daten in einem Online-Ausstellerverzeichnis und einem Messekatalog zu veröffentlichen (Grundeintrag). Die Daten können von den Ausstellern im Online-Ausstellerservice oder durch schriftliche Mitteilung gegenüber FLEET bis 4 Wochen vor Messebeginn berichtigt, korrigiert, gesperrt oder gelöscht werden.
(2) Einträge in dem Online-Ausstellerverzeichnis und im Messekatalog, welche über einen Grundeintrag hinausgehen, sind kostenpflichtig und können vom Aussteller mit einem gesonderten Bestellschein bestellt werden. Ein wirksamer Vertrag über diese Einträge kommt erst nach ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch die FLEET oder durch Leistungserbringung von FLEET zu Stande. FLEET behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, die in dem Online-Ausstellerverzeichnis und dem Messekatalog zu veröffentlichenden Daten und Bilder bis zu den im Bestellschein angegebenen Daten (Anzeigenschluss) in den jeweiligen dort angegebenen Formaten bereitzustellen.
(4) Bei der Stornierung einer Bestellung über einen kostenpflichtigen Eintrag bis zum Anzeigenschluss durch den Aussteller werden 50 % der vereinbarten Vergütung berechnet, es sei denn, der Aussteller hat den Grund der Stornierung nicht zu vertreten oder weist nach, dass FLEET durch die Stornierung nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Anzeigenschluss ist eine Stornierung nicht mehr möglich.
(5) Bei kostenpflichtigen Einträgen im Messekatalog wird FLEET dem Aussteller vor Veröffentlichung einen Korrekturabzug übersenden. Beanstandungen und Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Aussteller diese unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Übersendung des Korrekturabzugs schriftlich anzeigt. Anderenfalls gilt der Korrekturabzug als genehmigt.
(6) Die FLEET ist nicht verpflichtet die Einträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Aussteller versichert, dass die von ihm bereitgestellten Texte und Grafiken rechtlich zulässig und frei von Rechten Dritter sind. Der Aussteller stellt die FLEET insoweit auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, der FLEET Events sämtliche durch die Inanspruchnahme von Dritten entstehenden Kosten und sonstigen Schäden zu ersetzen.
10. Standbesetzung, Werbung, Vorführungen, Verkauf und Abbau
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Publikum-Öffnungszeiten der Veranstaltung ständig mit ausreichend Personal zu besetzen.
(2) FLEET ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.
(3) Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von FLEET. Trotz erteilter Genehmigung ist FLEET jederzeit berechtigt, Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnung, die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Bei Zuwiderhandlung ist FLEET berechtigt, dies auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden.
(4) Für die Abwicklung von Geschäften ist der Aussteller allein verantwortlich. FLEET kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortung übernehmen.
(5) Der Abbau des Standes und die Abholung der Ausstellungsgüter hat durch den Aussteller in den von FLEET vorgegebenen Abbauzeiten zu erfolgen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, vor Beginn der Abbauzeiten mit dem Abbau zu beginnen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung ist FLEET berechtigt, je nach Schwere des Verstoßes eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % bis 20% der Kosten gemäß Ziffer 3 Abs. 1 zu verlangen. Werden Ausstellungsgüter nicht bis zum Ende der Abbauzeit durch den Aussteller abgeholt, ist FLEET berechtigt, die Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers einzulagern. Ziffer 3 Abs. 7 gilt entsprechend.
11. Bewachung
(1) FLEET leistet – auch bei Beauftragung eines allgemeinen Wachdienstes für die Veranstaltung – keine Gewähr für eine Bewachung des Standes des Ausstellers und der Ausstellungsgüter.
(2) Der Aussteller hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Wachpersonal darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von FLEET und nur bei von FLEET zugelassenen Wachfirmen beantragt und beauftragt werden. Die Kosten trägt der Aussteller.
(3) Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen.
12. Vorbehalte
(1) Zwingende gesetzliche Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten nicht wirksam sein oder außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Punkte in vollem Umfang gültig.
(2) Bei Beschäftigungsverhältnissen sind die jeweils geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Der Aussteller hat sich über alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu informieren und diese zu beachten.
(4) Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller.
(5) FLEET behält sich vor, die vorläufigen Flächenpläne, die der Anmeldung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Messebeginn abzuändern.
(6) FLEET ist berechtigt, den Titel der Ausstellung nach eigenem Ermessen zu verändern. Die Änderung des Titels soll dem Aussteller möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.
13. Veranstaltungsausfall/Änderung der Veranstaltungszeiten
(1) Ist die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereiches von FLEET liegende Umstände, insbesondere Streik, Naturkatastrophen oder Terrorgefahr ganz oder teilweise nicht durchführbar, ist FLEET berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben, zu verkürzen und/oder nur in Teilen durchzuführen. Hierüber hat FLEET den Aussteller rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Soweit die Veranstaltung nur in Teilen bzw. verkürzt durchgeführt wird, steht FLEET der auf den erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung zu. Die darüber hinaus bereits geleistete Vergütung ist dem Aussteller ggf. zu erstatten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 stehen dem Aussteller keine Schadensersatzansprüche zu. Der Aussteller hat die FLEET für diesen Fall weiterhin von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
14. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
FLEET ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
15. Datenschutz
(1) FLEET erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und der Vertragsdurchführung vom Aussteller angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und gibt diese ggf. an Dritte weiter, soweit diese für FLEET Leistungen erbringen oder von FLEET zur Vertragsdurchführung eingesetzt werden.
(2) FLEET ist weiterhin berechtigt, die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse auch nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um dem Aussteller über gleichartige Veranstaltungen zu informieren. Der Aussteller kann dieser Nutzung jederzeit durch eine E-Mail an FLEET (info@fleet-events.de) widersprechen.
16. Nichteinhaltung der Bedingungen
Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung bzw. Nachfristsetzung gegen seine vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, kann der Veranstalter den Vertrag über die Teilnahme fristlos kündigen.
17. Schlussbestimmung
(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller die vorliegenden „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen“ sowie „Technische Richtlinien“ und die Hausordnung zum Veranstaltungsort der jeweiligen Ausstellung/ Messe als in allen Teilen rechtsverbindlich an.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch FLEET.
(3) Alle Ansprüche der Aussteller gegen FLEET verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Regelungen in vollem Umfang gültig.
(7) Falls der Aussteller Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg vereinbart. FLEET ist jedoch berechtigt, am Sitz des Ausstellers Klage zu erheben.
(8) Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen
18. Zulassung
Über die Zulassung der Ausstellenden und des Ausstellungsgutes entscheidet FLEET nach freiem Ermessen. Das Anmeldeformular oder ggf. das Angebots-formular inklusive der Beschreibung der auszustellenden Produkte sind unverzichtbare Bestandteile des Antrags und binden Ausstellende bzgl. ihres Angebotes. Die verbindliche Erklärung über die Eigenschaften der auszustellenden Produkte ist Voraussetzung zur Zulassung. FLEET ist berechtigt, nicht schriftlich gemeldete und nicht zugelassene Waren von der Veranstaltung auszuschließen. Bei überwiegender Unzulässigkeit der ausgestellten Produkte kann der gesamte Stand geschlossen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung bleibt davon unberührt.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bezugnehmend auf das Konzept der Veranstaltung werden ausschließlich Produkte zugelassen, die nachweislich fair gehandelt, ökologisch produziert werden, einen nachhaltigen Lebensstil fördern oder in anderer Weise nachhaltigen (ökologisch-sozial) Charakter besitzen.
19. Mitausstellende
Für die Benutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen mit eigenem Personal und eigenen Dienstleistungen oder Produkten ist eine eigenständige vollständige schriftliche Anmeldung erforderlich (siehe AGB 1.) Bei erfolgter Zulassung von einem oder mehreren Mitausstellenden, ist der Hauptausstellende verbindlicher Ansprechpartner für die gebuchte Standfläche und haftet für den Mitausstellenden als Gesamtschuldner.
20. Informationspflicht
Bezugnehmend auf das Konzept der Veranstaltung soll für die Besuchenden die Herkunft der dargebotenen Güter transparent, erkenn- und nachvollziehbar sein. Es ist verpflichtend für sämtliche ausgestellte und angebotenen Waren und Dienstleistungen, Informationen über deren Herkunft und die verwendeten Materialien, sowie die Produktionsbedingungen bereitzuhalten. Des Weiteren müssen alle zum Verkauf angebotenen Produkte mit den in der Anmeldung angegebenen Nachhaltigkeitsmerkmalen gekennzeichnet sein.
21. Verkaufsregelung, Verkostungen, Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr vor Ort (gastronomisches Angebot)
(1) Der Direktverkauf und Verkauf über Auftragsbuch sind gestattet. Sämtliche Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisen zu versehen. Die Verwendung von Plastiktüten, aber auch von kunststoffähnlichen Transport-taschen aus Bioplastik, PLA, Maisstärke oder ähnlichem, ist untersagt.
Die verwendeten Verpackungs- und Tragetaschenmaterialien müssen den allgemeinen Zulassungskriterien des Heldenmarktes entsprechen.
(2) Die unentgeltliche Abgabe von Kostproben an Ausstellungsbeteiligte und Besucher, sowie der Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr vor Ort (gastronomisches Angebot) sind nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters sowie bei gesundheitspolizeilicher Genehmigung zulässig. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen obliegt den teilnehmenden Unternehmen. Sämtliche Lebensmittel müssen mindestens nach EU-Öko Verordnung zertifiziert sein. Über Ausnahmen entscheidet der Veranstalter im Einzelfall nach begründeter Antragstellung.
(3) Speisen und Getränke zum direkten Verzehr dürfen ausschließlich in Mehrweg-Geschirr dargereicht werden. In Ausnahmefällen ist auch der Einsatz von 100% biologisch abbaubarem bzw. kompostierbaren Materialien (EN-13432) möglich. Hierzu zählen zertifizierte Materialien aus Papier/Pappe, Palmblättern, Holz oder vergleichbar. Kunststoffähnliche Materialen, wie Bioplastik, PLA, Maisstärke sind außer für Verkostungen nicht zulässig. Ausstellende die diese kunststoffähnlichen Materialien für Verkostungen einsetzen, sind verpflichtet, dem Besucher über gut sichtbare Aushänge und andere geeignete Maßnahmen über den ökologischen Charakter und die gezielte Verwertung ihrer Einwegmaterialien zu informieren.
(4) Unternehmen mit Verkostungs- oder gastronomischem Angebot verpflichten sich, für die Besuchenden gut sichtbar Abfallbehälter auf der gebuchten Standfläche bzw. im Bereich der vom Veranstalter zugewiesenen Flächen zur Verfügung zu stellen. Abfallbehälter dürfen weder in Gängen stehen, noch andere Ausstellende behindern oder belästigen. Der anfallende Abfall ist regelmäßig eigenverantwortlich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Auf Anfrage ist eine kostenpflichtige Entsorgung über den Veranstalter möglich.
(5) Ausstellende mit gastronomischen Angeboten werden, je nach den Kapazitäten und den örtlichen Gegebenheiten, bevorzugt in einer gastronomischen Sonderfläche platziert. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Um den Besuchenden dort eine bestuhlte Verzehrfläche anzubieten, beteiligen sich alle Ausstellenden mit einem gastronomischen Angebot anteilmäßig an den hierfür anfallenden Kosten. Die Umlage beträgt 20% der Netto-Standmiete und wird mit der Rechnung der Standfläche zur Zahlung fällig.
(6) Der Ausschank alkoholischer Getränke unterliegt dem Nachweis einer gaststätten-rechtlichen Erlaubnis.
Die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigten Personen müssen gemäß Infektionsschutzgesetz im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.
22. Werbung im Veranstaltungsgelände
(1) Werbung aller Art ist nur innerhalb der gemieteten Standfläche (insbesondere also nicht in den Hallengängen oder dem sonstigen Veranstaltungsgelände) für das eigene Unternehmen des Ausstellenden und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Sondergenehmigungen für Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche sind auf Anfrage möglich.
(2) Sämtliche Werbemaßnahmen dürfen weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Alle Fremdwerbemaßnahmen sind vom Veranstalter zu genehmigen.
(3) Werbemittel und Give-Aways müssen dem inhaltlichen Anspruch und den Zulassungs-kriterien der Heldenmarkt Veranstaltungen entsprechen.
(4) Auslagen auf Pressetischen sind kostenpflichtig. Alle nichtgenehmigten Auslagen, werden dem Ausstellenden nachträglich mit mindestens 150,00 EUR berechnet.
23. Ausstellerausweise
Die Ausstellerausweise sind während der Veranstaltung gut sichtbar zu tragen. Am Veranstaltungstag ist nur mit Ausstellerausweisen ein Einlass möglich. Jeder Ausstellende erhält zwei Ausstellerausweise kostenlos. Die Ausstellerausweise gelten ausschließlich für den Ausstellenden und seine Beauftragten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig, bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen. Der Zugang zur Messehalle in der Auf- und Abbauphase ist nur mit Aussteller- bzw. Aufbauausweisen möglich. Aufbauausweise z. B. für zusätzliches Aufbaupersonal sind kostenfrei vorab bestellbar bzw. können auch vor Ort, bei Vorlage eines Berechtigungsnachweises, ausgestellt werden.
24. Standflächenzuteilung
Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Konzepts und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. Flächen vorgenommen und erfolgt bis 10 Tage vor der Veranstaltung. Nach Möglichkeit werden besondere Wünsche berücksichtigt.
Der Veranstalter ist berechtigt aus Gründen der Aufplanung oder Verfügbarkeit bzw. durch Begrenzung durch die gegebenen Örtlichkeiten, den zugeteilten Standplatz, die Standgröße, die Standmaße und den Standtyp zu verändern, wenn er dies für erforderlich hält. Bei einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter unverzüglich dem Ausstellenden gegen-über Mitteilung. Erfolgt eine mehr als nur unwesentliche Änderung der gewählten Standform oder Standgröße zu Lasten des Ausstellenden wird dies durch einen angemessenen Preisnachlass ausgeglichen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Ausstellenden, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte, sind ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, die Lage der Ein- und Ausgänge zu den Räumlichkeiten zu verlegen und in besonderen Fällen auch nicht stationäre Räumlichkeiten zu benutzen.
25. Standgestaltung
Bei der angemieteten Standfläche handelt es sich um reine Flächen, je nach gebuchter Variante mit Rück- und ggf. Seitenwänden. Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung bzw. zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß und optisch ansprechend ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Veranstalter empfiehlt die Stände zur optimalen optischen Gestaltung mit Bodenbelag auszulegen und mit individueller Beleuchtung auszustatten. Individuelle Stände und Bauten, die eine Bauhöhe von 2,50m überschreiten, müssen mit einer Bauskizze beim Veranstalter beantragt und genehmigt werden.
Als Abgrenzungen zum Nachbarstand sind eigene Wände oder Bauten möglich, wenn diese zum Nachbarstand hin vollflächig, sauber und neutral gestaltet sind. Standdisplays werden als Standbegrenzung akzeptiert, sofern sie vollflächig sind, d.h. eine lückenlose Abgrenzung zum Nachbarstand darstellen. Einzelne Roll Up-Displays sind ausdrücklich als Rückwand bzw. Standbegrenzung ausgeschlossen. Das Bekleben und Benutzen von Nachbarwänden ist nicht erlaubt. Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände hat so zu erfolgen, dass benachbarte Standflächen durch Exponate, Werbeflächen oder Ähnlichem nicht eingeschränkt werden.
Verankerungen im Hallenboden, in Wänden oder Decken sind unzulässig. Messewände, Fußböden, Hallen-wände, Säulen und sonstige feste und mobile Einbauten dürfen in keiner Weise verändert (z.B. beklebt) werden. Es können nach Absprache mit dem Veranstalter Sondergenehmigungen für die temporäre Umgestaltung der Messewände erteilt werden. Die umgestalteten Flächen müssen bis zum Veranstaltungsende in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Geschieht dies nicht oder nur teilweise werden die Kosten zur Beseitigung der Umgestaltung in Rechnung gestellt. Schäden, die durch den Ausstellenden verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Schäden müssen unverzüglich nach Schadenseintritt dem Veranstalter gemeldet werden. Auf Verlangen vom Veranstalter ist ein Stand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen.
Sofern der Aufforderung zur Änderung nicht nachgekommen wird, hat der Veranstalter das Recht, den Stand auf Kosten des Ausstellenden zu ändern, zu entfernen oder zu schließen. Alle Zahlungsverpflichtungen des Ausstellenden bleiben davon unberührt.
26. Reinigung/Abfallentsorgung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Grundreinigung der Veranstaltungs-fläche. Die Sauberkeit und Reinigung des Standes obliegt dem Ausstellenden und muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Der Veranstalter stellt für Ausstellende gesonderte Müllcontainer für die fachgerechte Entsorgung verschiedener Abfall- bzw. Wertstofffraktionen zur Verfügung.
Die Lagerung von Verpackungsmaterialien und Abfällen außerhalb der gebuchten Standfläche ist nicht zulässig. Hierfür können gesondert Lagerflächen angemietet werden.
Stand Dezember 2021